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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 349

Update zu IDW PS 201 n. F.: IDW setzt sich über EuGH, BGH und BFH hinweg

WP/StB Dipl.-Kfm. Mark Schüttler

Das IDW hadert mit der BFH-Rechtsprechung, denn der BFH widerspricht dem IDW des Öfteren. Jetzt stellt das IDW gleich die gesamte höchstrichterliche Rechtsprechung unter den Vorbehalt seiner eigenen Verlautbarungen. Was die Gerichte zur Handelsbilanz auch sagen, ob EuGH, BGH oder BFH, das IDW interessiert es nicht. Ein Trauerspiel in drei Akten.

I. Problem

IDW und BFH sind öfter verschiedener Meinung, z. B. bei Rückstellungen für Gewährleistung , für den Nachteilsausgleich bei ATZ-Vereinbarungen , für Aktienoptionsprogramme und für freiwillige Abschlussprüfungen : Nach BFH darf keine Rückstellung und nach IDW muss eine Rückstellung passiviert werden. Unterschiedlicher Meinung sind BFH und IDW auch zur Umsatzrealisierung bei Abschlagszahlungen. Nach IDW liegen hier allesamt Fehlurteile vor.

Mit den Jahren wuchs die Empörung beim IDW. Schließlich wollte es im IDW EPS 201 die ihm missliebige BFH-Rechtsprechung unter den Vorbehalt seiner eigenen Verlautbarungen stellen. Nicht auf den BFH, sondern auf das IDW soll der Prüfer hören.

Jetzt wertete das IDW kurzerhand auch noch EuGH- und BGH-Rechtsprechung ab: IDW PS 201 n. F. postuliert den Vorrang von IDW-Verlautbarungen vor aller höchstrichterlicher Rechtsprechung. Er gilt ab Prüfungssaison 2023.