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IWB Nr. 12 vom Seite 609 Fach 5 Liechtenstein Gr. 5 Seite 14

Sorgfaltspflichtgesetzgebung und Geldwäschereibekämpfung im Fürstentum Liechtenstein

von Prof. Dr. jur. Vivien Grasern-Gertsch, dipl. Steuerexpertin, Liechtenstein

I. Geldwäscherei: Globale Lösungen für ein globales Problem

Geldwäscherei existiert theoretisch, seit es Verbrechen und Zahlungsmittel gibt. Das Problem der Geldwäscherei hat sich jedoch in den letzten 20 Jahren dramatisch vergrößert. Mit der Globalisierung der Wirtschaft wurde auch die Verbrechensbekämpfung und die Bekämpfung der Geldwäscherei zum globalen Problem. Keiner der drei genannten Bereiche macht vor Landesgrenzen halt und Gesetze, die die Wirtschaft erleichtern sollen, können unter Umständen auch die Geldwäscherei erleichtern, ebenso wie Gesetze, die die Geldwäscherei erschweren oder verhindern sollen, auch auf die legale Wirtschaft negative Auswirkungen haben können. Was genau haben wir nun unter Geldwäscherei zu verstehen?

Im liechtensteinischen Strafgesetzbuch heißt es: ”Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 oder einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, . . . ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.” (§ 165 StGB, eingeführt 1996). Diese Bestimmung wurde im Jahr 2000 verschärft, indem das Krite- S. 610 rium der Wisse...