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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 292/19 E

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) Satz 1; EStG § 10 Abs. 4b Satz 3; BGB § 249 Abs. 1

Sonderausgabenabzug: Erledigung eines Basisrentenvertrags aufgrund gerichtlichen Vergleichs als rückwirkendes Ereignis – Abgrenzung zwischen Beitragsrückzahlung und Schadensersatzleistung

Leitsatz

  1. Wird aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs unter Erledigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche der Parteien von dem Versicherungsunternehmen eine in Teilhöhe den entrichteten Beiträgen für einen Basisrentenvertrag nach dem Rürup-Modell entsprechende Zahlung an den vormaligen Rentenberechtigten geleistet, so liegt darin ein rückwirkendes Ereignis, das – gleichviel, ob es sich hierbei um eine Beitragsrückzahlung oder Schadensersatzleistung handelt – jedenfalls im Umfang der durch die Vergleichszahlung entfallenen wirtschaftlichen Belastung hinsichtlich der nun nicht mehr dem Aufbau einer Altersversorgung dienenden Beitragszahlungen die Korrektur des Sonderausgabenabzugs unter Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Jahre gestattet.

  1. Eine solche rückwirkende Änderung des Sonderausgabenabzugs ist allerdings nur vorzunehmen, soweit eine Anpassung im Jahr der Vergleichszahlung mangels Verrechnungsmöglichkeiten innerhalb des Sonderausgabentatbestandes nicht möglich ist (vgl. , BFH/NV 2010, 1250).

Fundstelle(n):
DAAAH-90009

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