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FG Bremen Urteil v. - 1 K 140/20 (5)

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2009 § 20 Abs. 9, EStG 2009 § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2, EStG 2009 § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4

Schuldzinsen für einen vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zur Refinanzierung eines der GmbH gewährten eigenkapitalersetzenden Darlehens aufgenommenen Kredit nach Einführung der Abgeltungsteuer ohne eine Antragstellung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht mehr als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar

Leitsatz

1. Hat der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ein Darlehen gegeben, weil die GmbH aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine entsprechende Fremdfinanzierung nicht erhalten hätte, liegt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes, eigenkapitalersetzendes Darlehen vor; der Gesellschafter hat dann der GmbH das Darlehen nicht gewährt, um Erträge aus Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erzielen, sondern die Mittelzuführung sollte der Erzielung von Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dienen.

2. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst zur Finanzierung des der GmbH gewährten Darlehens einen Kredit aufgenommen, scheidet nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ein Abzug der für den Kredit bezahlten Zinsen als Werbungskosten des Gesellschaftergeschäftsführers bei den Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn der durch einen steuerlichen Berater fachkundig vertretene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht spätestens bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärungen für die Streitjahre Anträge nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat; insoweit ist unerheblich, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre vor 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalforderungen berücksichtigt worden sind.

Fundstelle(n):
BAAAH-90643

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