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IWB Nr. 19 vom Seite 790

Änderungen des Aktivkatalogs in § 8 Abs. 1 AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

Darstellung und Bewertung

Sabrina Baur und Prof. Dr. Robert Ullmann

Durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (EU-RL 2016/1164) war der deutsche Gesetzgeber zu einer Umsetzung des hierdurch vorgesehenen Mindeststandards im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 714 AStG zum verpflichtet. Grundlage für diese Umsetzung ist das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie v. . Der vorliegende Beitrag stellt die Änderungen des Aktivkatalogs gem. § 8 Abs. 1 AStG dar und bewertet deren Auswirkungen.

Kernaussagen
  • Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie bot sich dem Gesetzgeber bei der Hinzurechnungsbesteuerung die Möglichkeit einer systematischen Modernisierung und Vereinfachung des in § 8 Abs. 1 AStG a. F. statuierten Aktivkatalogs.

  • Die Chance wurde nicht genutzt. Vielmehr arbeitete der Gesetzgeber minimalinvasiv den durch die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie zwingend gewordenen Änderungsbedarf in die bereits vorhandenen, vielfach kritisierten Strukturen des § 8 Abs. 1 AStG a. F. ein.

  • Ergebnis ist eine komplexere Norm mit teils inhaltlich verschärfender Wirkung.