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BFH 13.04.2021 I R 31/18, IWB 19/2021 S. 762

BFH | Kapitalertragsteuererstattung bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft

(1) Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer auf eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 gestützt werden kann, wenn die Einbehaltung und Abführung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt (s. bereits , NWB PAAAE-06584). (2) Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sind die Vorschriften der §§ 169171 AO anzuwenden.

Hinweis:

Das [i]Für eine analoge Anwendung der Fristenregelungen in § 50d Abs. 1 Satz 7 und 8 EStG 2002 ist kein RaumBegehren der Klägerin, einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée (SAS) ist darauf gerichtet, den im Juni 2002 von ihrer deutschen Tochtergesellschaft (GmbH) ausgeschütteten Gewinn unter vollständiger Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer zu beziehen. Dieses Begehren ...