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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 26 | Kindergeld: Verrechnung mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des Erstattungsanspruchs voraus

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Auszahlung des Kindergelds noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat das FG Köln entschieden. Die Familienkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim III. Senat des BFH in München geführt wird.

Zur Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe möchten wir Sie auf ein interessantes Urteil des FG Köln aufmerksam machen. Die Richter aus der Domstadt haben entschieden: Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Auszahlung des Kindergelds noch nicht ausreichend konkretisiert war.

Eine Mutter von vier minderjährigen Kindern bezog Sozialhilfe für sich und ihre Familie. Ende Dezember 2015 beantragte sie Kindergeld für ihren Nachwuchs. Vor der Festsetzung des Kindergelds machte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch geltend – wegen der bereits an die Familie gewährten Sozialhilfe. Die Familienk...