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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 08-09 | Betriebsprüfung: Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers „nach GDPdU“ bei EÜR rechtswidrig

Die pauschale Aufforderung des Finanzamts an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn per EÜR ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU” zur Verfügung zu stellen, ist rechtswidrig. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.

Von großer Bedeutung für die Praxis ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Überlassung eines Datenträgers zur Betriebsprüfung.

Die Finanzverwaltung hatte einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung aufgefordert, einen Datenträger nach den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” zur Verfügung zu stellen. Der VIII. Senat des BFH hat entschieden: Das ist – ausgehend vom Empfängerhorizont – so zu verstehen, dass ein unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen erfolgen soll. Unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und ...