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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 119/20

Gesetze: BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AktG § 112; ZPO § 51 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat vertreten, wenn die klagende Witwe Ansprüche aus einer von der Gesellschaft gewährten Versorgungszusage verfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Gesellschaft erst nach Beendigung der Amtstätigkeit des Ehemanns der Klägerin von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.

2. Die Regelung in einer Leistungsordnung über Versorgungsleistungen, wonach eine Witwen-/Witwerversorgung ausgeschlossen ist, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldbezugs geschlossen wurde ("Spätehenklausel"), ist nicht nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG unwirksam und hält einer Überprüfung nach den Maßstäben der §§ 307 ff BGB stand.

3. zur Frage, wann die Entscheidung über das Eingreifen einer in der Leistungsordnung vorgesehenen Härteklausel unbillig i.S.d. § 315 BGB ist

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2021 S. 3024
WAAAH-92470

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