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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 5

Steuerbefreiung von Hygienefachdienstleistungen im Alten- & Pflegeheim

Thomas Rennar

Gerade in der Corona-Krise spielen Hygienefachdienstleistungen eine maßgebende Rolle zur Gesundheitsprävention. Ob hierbei eine Steuerbefreiung für infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen besteht, hat das , entschieden.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

Die strittigen Umsätze des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreit. Der Kläger kann sich vielmehr unmittelbar auf eine unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

II. Sachverhalt

Der Kläger war Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als sog. Hygienefachkraft selbständig tätig. Er führte u. a. für Krankenhäuser, Altenheime und Pflegezentren entsprechende Tätigkeiten aus. In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 erklärte er steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz und unentgeltliche Wertabgaben sowie nach § 4 Nr. 14a bzw. 21a UStG steuerfreie Umsätze und Vorsteuern. Zur Begründung seines Einspruchs machte der Kläger die Umsatzsteuerfreiheit der Tätigkeit „Hygieneberatung“ geltend. Die weiteren steuerfrei erklärten Umsätze resultierten aus seiner Dozenten- und Lehrtätigkeit. Das FA erließ daraufhin einen Änderungsbescheid,...