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NWB Nr. 44 vom

Drittaufwand im Rahmen von Vermietungseinkünften

Prof. Dr. Alois Nacke

Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlassten Kosten trägt. Entsprechende Konstellationen treten häufig unter Ehegatten oder weiteren Familienangehören auf und sind insbesondere bei Vermietungsimmobilien immer wieder Streitthema bei den Finanzgerichten und beim BFH. Zu klären ist in diesen Fällen, wem die Aufwendungen zugerechnet werden können. Der BFH unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen der Abkürzung des Zahlungswegs und der Abkürzung des Vertragswegs.

Differenzierung zwischen abgekürztem Zahlungs- und abgekürztem Vertragsweg

[i]Langenkämper, Drittaufwand, infoCenter, NWB OAAAB-05364 Übernimmt der Dritte im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die Zahlung auf die Schuld des Steuerpflichtigen, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben (= Zahlung des Dritten auf die Schuld des Steuerpflichtigen), spricht die Rechtsprechung von einer Abkürzung des Zahlungswegs. Dies führt dazu, dass der Steuerpflichtige den Aufwandstatbestand erfüllt (vgl. z. B. , BStBl 1999 II S. 782, 785). Nicht entschieden hat der Große Senat die Fälle der Abkürzung des Vertragswegs (vgl. z. B. BFH GrS 2/97)...