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FG Münster Urteil v. - 8 K 1125/17 GrE EFG 2021 S. 1926 Nr. 22

Gesetze: § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG; § 6a S. 1 GrEStG; § 6a S. 2 GrEStG; Art. 107 Abs. 1 AEUV; Art. 63 Abs. 1 AEUV; § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsübertragung zwischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Recht eines Drittstaates und dem Recht eines EU-Mitgliedstaates

Leitsatz

1. Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG ist gegeben, wenn eine Gesellschaft ihre Anteile an einer Tochtergesellschaft, in deren Vermögen sich Grundbesitz befindet, auf eine andere Tochtergesellschaft überträgt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Muttergesellschaft den bestimmenden Einfluss behält und sich der Grundbesitz (nach wie vor) grunderwerbsteuerlich – auch – in ihrem Vermögen befindet.

2. Eine Anteilsübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgeschäftliche Übertragung stellt keinen Umwandlungsvorgang dar, der gemäß § 6a S. 1 und 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

3. Eine Steuervergünstigung aufgrund einer „entsprechenden Umwandlung” i.S.v. § 6a Satz 2 GrEStG scheidet aus, wenn Teil eines dem EU-Recht unterfallenden Umstrukturierungsvorgang die Gründung einer beteiligten Gesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats ist. Bei dieser Sachlage scheiden auch eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) sowie ein Verstoß das Beihilfeverbot des Unionsrechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV) aus.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1926 Nr. 22
ErbStB 2021 S. 360 Nr. 12
GmbH-StB 2022 S. 30 Nr. 1
GmbH-StB 2022 S. 45 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 962
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2021 S. 3232
BAAAH-93718

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