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NWB Nr. 47 vom Seite 3496

Festsetzung eines „Überpünktlichkeitszuschlags“

Wer seine Steuererklärung nicht pünktlich abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Doch auch wer seiner Verpflichtung zur Abgabe zu früh – im vorliegenden Fall „nicht fristgerecht zum , sondern erst am “ – nachkommt, kommt um die Festsetzung eines Zuschlags nicht herum. Müsste dieser aber nicht eher „Überpünktlichkeitszuschlag“ statt „Verspätungszuschlag“ lauten?

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