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StuB Nr. 23 vom Seite 937

Verrechnungspreisbestimmung: Die Vornahme von sachgerechten Anpassungen bei den Verrechnungspreismethoden

Unterlassene Vergleichbarkeitsanpassungen als Steuerrisiko

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

Bei der Verrechnungspreisbestimmung und -prüfung verlangt der Gesetzgeber gem. § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG i. d. F. des AbzStEntModG die Vornahme von sachgerechten Anpassungen, wenn preis- bzw. wertbestimmende Unterschiede bei den Verhältnissen zwischen dem Verrechnungspreissachverhalt und den zum Vergleich herangezogenen Fremdgeschäftsvorfällen bestehen und diese Unterschiede die Anwendung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode beeinflussen können. Diese Pflicht zur Vornahme von Vergleichsbarkeitsanpassungen besteht jedoch nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit der Fremdvergleichswerte mit dem vereinbarten Verrechnungspreis erhöht wird. Hat der Stpfl. die Vergleichbarkeitsanpassungen unterlassen, kann dies das Risiko einer Verrechnungspreiskorrektur durch die prüfende Finanzbehörde signifikant erhöhen, wenn der verwendete Verrechnungspreis infolgedessen außerhalb der einzuengenden Bandbreite liegt.

Gehrmann, Verrechnungspreise, infoCenter, NWB XAAAB-88601

Kernfragen
  • Wann sind sachgerechte Anpassungen vorzunehmen?

  • Gibt es einen abschließenden Kanon an Vergleichbarkeitsanpassungen?

  • Welche Vergleichbarkeitsanpassungen können bei welcher Verrechnungspreismethode typischerweise vorzunehmen sein?

I. Grundlagen für die Vornahme von sachgerechten Anpassungen

1. Vergleichbarkeitsanpassungen als Teilbereich der Vergleichbarkeitsanalyse

[i]Kahle/Schulz, Steuerliche Fremdvergleichspreise: Die Standardmethoden, StuB 17/2016 S. 643, NWB NAAAF-81038 Die Vergleichbarkeitsanalyse gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 AStG i. d. F. des AbzStEntModG steht im Mittelpunkt der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Die Vornahme von sachgerechten Anpassungen (= Vergleichbarkeitsanpassungen) bildet einen Teilbereich der Vergleichbarkeitsanalyse, um die bestehenden Unterschiede bei den Verhältnissen zwischen dem Verrechnungspreissachverhalt und den Fremdgeschäftsvorfällen zu beseitigen, so dass die festgestellten Fremdvergleichswerte in dem Fall für die Bestimmung des fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises uneingeschränkt vergleichbar sind. In diesem Fall ist die Bandbreite dieser durch die Vornahme von sachgerechten Anpassungen ermittelten Fremdvergleichswerte nicht weiter gem. § 1 Abs. 3a Sätze 2 und 3 AStG einzuengen und der Stpfl. kann den für ihn steuerlich günstigsten Fremdvergleichswert als angemessenen Verrechnungspreis ansetzen. Die Vornahme von Vergleichbarkeitsanpassungen erfolgt damit nur im Rahmen des tatsächlichen Fremdvergleichs und nicht beim hypothetischen Fremdvergleich.

Nach der Rz. 3.22 VWG Verrechnungspreise verbleiben Unterschiede in der Vergleichbarkeit, die eine Bandbreiteneinengung erfordern, wenn Geschäftsbedingungen oder die Umstände des Fremdgeschäftsvorfalls nicht unwesentliche Auswirkungen auf den Preis oder den Gewinn haben und S. 938diese sich so erheblich von den Verhältnissen des Verrechnungspreissachverhalts unterscheiden, dass diese Unterschiede nicht durch Anpassungsrechnungen beseitigt werden können. Hat der Stpfl. erforderliche Vergleichbarkeitsanpassungen unterlassen und sich bei der Verrechnungspreisbestimmung an dem Randbereich der Bandbreite von eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerten orientiert, so droht ihm eine Einkünfteberichtigung durch die prüfende Finanzbehörde im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung, weil die Finanzbehörde in diesem Fall die Bandbreite der fremdvergleichskonformen Vergleichswerte einengen wird, so dass der vom Stpfl. verwendete Verrechnungspreis außerhalb der eingeengten Bandbreite liegt, was eine Verrechnungspreiskorrektur auf den Median und damit eine Einkünfteerhöhung zur Folge hat.