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LSG Hessen Beschluss v. - L 2 SB 128/21 B

Gesetze: § 12 JVEG; Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 245 GOÄ; § 278 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Kosten eines Sachverständigen für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen anlässlich einer Begutachtung während der Covid-19-Pandemie sind besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG.

2. Liegt ein Einzelnachweis der Aufwendungen nicht vor, ist zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendige besondere Kosten“ auf einen pauschalisierenden Ansatz zurückzugreifen.

3. Für die Schätzung der Kosten ist auf Nr. 245 der Anlage Gebührenverzeichnis zur GOÄ zurückzugreifen, so dass sich ein Kostenansatz i.H.v. 6,41 € (1-facher Satz) netto ergibt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LSGHE:2021:1115.L2SB128.21B.00

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2021 S. 3515
WAAAH-95545

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