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BFH 01.09.2021 III R 18/21, StuB 23/2021 S. 969

Einkommensteuer | Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem Rechtsbehelf gegen Hinterziehungszinsen

(1) § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. (2) Es liegt keine Regelungslücke i. S. einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, soweit § 77 EStG seinem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht (Bezug: § 77 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1, Abs. 2, § 31 Satz 3 EStG; § 218, § 235, § 373 AO; § 63 SGB X).

Praxishinweise

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO kennt keine Kostenerstattung. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren bei Finanzbehörden ist grds. kostenfrei. Hiervon abweichend sieht § 77 EStG grds. eine Erstattung von Kosten im Einspruchsverfahren gegen „Kindergeldfestsetzungen“ vor. Die Vorschrift erfass...