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IWB Nr. 23 vom Seite 930

Die Wegzugsbesteuerung in der steuerlichen Beratungspraxis

Handlungsempfehlungen für Wegzügler

Sergej Müller

Die Gründe für einen Wegzug aus Deutschland sind mannigfaltig: so zieht es Steuerpflichtige im Alter in den Süden Europas oder junge Erwachsene studieren an ausländischen Fakultäten. In solchen Fällen, in denen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht, vermag jedoch der deutsche Fiskus dem geplanten Auslandsaufenthalt mit der Wegzugsbesteuerung entgegenzutreten. Die Konsequenzen einer Wegzugsbesteuerung sind weitreichend, unterstellt die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen eine Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Eine Besteuerung ohne Zufluss eines Veräußerungserlöses stellt Steuerpflichtige vor Liquiditätsprobleme. Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) erfährt die Wegzugsbesteuerung eine neue Dynamik, da Steuerpflichtige ab 2022 in EU-/EWR-Fällen nicht mehr von der sog. Ewigkeitsstundung profitieren. Vor diesem Hintergrund ist guter Rat erforderlich. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der steuerlichen Verhältnisse lässt sich perspektivisch die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Nachhaltige Strategien sichern so die Mobilität von Steuerpflichtigen, die mit einem Wegzug liebäugeln. Der nachfolgende Aufsatz stellt die Kernproblematik der Wegzugsbesteuerung an einem Fallbeispiel dar und entwickelt mögliche Lösungsstrategien für den Wegzügler. Dabei erhebt der Aufsatz keinen Anspruch auf Vollständigkeit der vielfältigen und einzelfallabhängigen Sachverhaltskonstellationen.

Kernaussagen
  • Die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung werden zum Jahreswechsel durch das ATAD-Umsetzungsgesetz – insbesondere wegen des Entfalls der Ewigkeitsstundung – verschärft.

  • Steuerpflichtigen, die einen Wegzug planen, sei eine entsprechende Restrukturierung ihrer inländischen Beteiligungen angeraten, um die durch die Wegzugsbesteuerung ausgelösten Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

  • Die Implementierung einer originär gewerblichen Kommanditgesellschaft stellt ein nachhaltiges Instrument zum Schutz des Vermögens dar und sichert langfristig die Mobilität der Steuerpflichtigen. Für die Frage, wann eine solche Gewerblichkeit vorliegt, kann auf den Tatbestand der eigenen Wirtschaftstätigkeit im Kontext des § 50d Abs. 3 EStG zurückgegriffen werden, wobei dieser durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) ebenfalls eine Verschärfung erfahren hat.S. 931