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OLG Bamberg 01.02.2021 3 U 362/20, NWB 50/2021 S. 3706

Wettbewerb | Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung „Architektenbüro“

Mit der Bezeichnung „Architektur“ wird der Eindruck erweckt, dass der Inhaber oder die maßgeblich Verantwortlichen eines Unternehmens Architekten sind oder jedenfalls im Übrigen in maßgeblicher Weise Architekten beschäftigt werden und Architektenleistungen im Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit stehen.

Anmerkung:

Ein Diplom-Verwaltungsfachwirt (FH) und staatlich geprüfter Bautechniker ist nicht in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer eingetragen und beschäftigt in seinem Unternehmen auch keinen eingetragenen Architekten. [i]Hellmann, NWB 21/2018 S. 1537Auf einer Internetseite bietet er seine Dienstleistungen an und verwendete dabei an verschiedenen Stellen die Begriffe „Architekt“, „Architektenbüro“ und „Büro für Architektur“. Die verwendeten Wortkombi-nationen seien geeignet...