OFD Koblenz - S 0321 A - St 53 3

Übermittlung von Steueranmeldungen per Telefax

Rundverfügung vom - S 0321 A - St 53 1

Hinsichtlich der Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax hat das folgendes festgelegt:

”Nach dem kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.”

Das Ministerium der Finanzen hat hierzu mit Erlass vom - S 0321 A - 446 ergänzend darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung der Finanzämter bestehe, zusätzliche Telefax-Verbindungen einzurichten bzw. weitere Telefax-Geräte anzuschaffen. Sofern zum Abgabetermin die vorhandenen Anschlüsse überlastetet sein sollten und damit Anmeldungen verspätet eingehen, gehe dies zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Die OFD bittet um Beachtung. Über evtl. organisatorische Probleme bitte die OFD ihr zu berichten.

OFD Koblenz v. - S 0321 A - St 53 3

Fundstelle(n):
GAAAA-80857