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LSG Thüringen Urteil v. - L 12 R 331/18

Gesetze: § 51 Abs 1 SGB I; § 51 Abs 2 SGB I; § 52 SGB I; § 387 BGB; § 38 InsO; § 94 InsO; § 174 Abs 1 InsO; § 174 Abs 2 InsO; § 175 Abs 2 InsO; § 286 InsO; §§ 286ff InsO; § 300 Abs 1 InsO; § 301 Abs 1 S 1 InsO; § 302 Nr 1 InsO; § 18 Abs 2 S 3 GesO

Leitsatz

Leitsatz:

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung/Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I grundsätzlich nicht mehr möglich.

Fundstelle(n):
OAAAI-00392

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