BVerfG Beschluss v. - 2 BvC 3/20

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - Ablehnung eines verfristeten Antrags auf Zulassung eines Beistands

Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 1 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Gründe

11. Die Beschwerdeführerin hat nicht erklärt, gegen welche Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sich ihr Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit richtet. Daneben hat sie keine Begründung für ihr Ablehnungsgesuch vorgelegt. Der Antrag ist damit offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).

22. Der Antrag auf Zulassung eines Rechtsbeistands ist verfristet. Ein solcher Antrag ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG innerhalb des für das jeweilige Verfahren geltenden Frist zu stellen (vgl. Naumann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 22 Rn. 18). Im Fall der Wahlprüfungsbeschwerde beträgt diese Frist zwei Monate ab Beschlussfassung des Deutschen Bundestages (§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 BVerfGG). Vorliegend hat der Deutsche Bundestag den Wahleinspruch der Beschwerdeführerin am zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wurde aber erst mit Schriftsatz vom gestellt.

33. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 114, 121 ZPO).

44. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211207.2bvc000320

Fundstelle(n):
FAAAI-00800