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KG Berlin 29.04.2021 2 U 108/18, NWB 1/2022 S. 14

AG | Verletzung von Überwachungspflichten durch Aufsichtsräte

Fehlt ein nach Sachlage erforderliches und geeignetes Informationssystem in der Gesellschaft, sind dafür auch die Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer Überwachungsaufgabe verantwortlich. Die Stellung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wird durch die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats nicht berührt. Insoweit trifft jedes in einem beschlussunfähigen Aufsichtsrat verbliebene Mitglied eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.

Anmerkung:

Der Umstand, dass das Aufsichtsratsamt als Nebentätigkeit ausgeübt wird, ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der geschuldeten Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Den begrenzten zeitlichen Ressourcen kann z. B. dadurch Rechnung getragen werden, dass der Aufsichtsrat [i]Haack, Informations- und Kontrollrechte in der Aktiengesellschaft, infocenter, NWB GAAAD-85864 externe Berater hinzuzieht. Eine solche Maßnahme ist nach Ansicht des Gerichts von ei...