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OLG München 20.10.2021 , NWB 1/2022 S. 14

Corona | Zur Reichweite des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG

Für die Anwendung der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG bleibt kein Raum, wenn ein Eigeninsolvenzantrag gestellt worden ist.

Anmerkung:

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 COVInsAG sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, soweit nach § 1 Abs. 1 COVInsAG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist. Es ist bereits fraglich, ob die streitgegenständlichen Anfechtungen in einem „späteren“ Insolvenzverfahren i. S. der Vorschrift erklärt wurden, denn zu den Zeitpunkten der angefochtenen Zahlungen war das Insolvenzverfahren – wenngleich noch ...