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IWB Nr. 1 vom

Die neugefasste sachliche Entlastungsberechtigung gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG – ganz oder gar nicht oder doch nur teilweise?

Dr. Arne Schnitger und Dr. Ronald Gebhardt

Der durch das AbzStEntModG neugefasste § 50d Abs. 3 EStG wurde in der Literatur schon umfassend gewürdigt. Ein Aspekt ist hingegen bisweilen noch nicht vertieft untersucht worden. Namentlich ist die Frage, ob sowohl im Rahmen der persönlichen als auch der sachlichen Entlastungsberechtigung eine nur anteilige Entlastung vorliegen kann. Aufgrund der Verwendung des Wortes „soweit“ kann dies der Fall sein..

I. Worum geht es?

Gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG wird eine Entlastung versagt, „soweit“ keine persönliche Entlastungsberechtigung und keine sachliche Entlastungsberechtigung vorliegt. Mit Blick auf die persönliche Entlastungsberechtigung leuchtet dies unmittelbar ein, wenn mehr als ein Anteilseigner beteiligt ist („Split ownership-Fälle“).

Mit Blick auf die sachliche Entlastungsberechtigung muss die Einkunftsquelle (IP, Beteiligung) einen wesentlichen Zusammenhang zur Wirtschaftstätigkeit, der die Entlastung suchenden Körperschaft aufweisen. Die Frage nach der Wesentlichkeit ist eigentlich binär zu beantworten, denn entweder ist der Zusammenhang wesentlich oder nicht. Allerdings gilt die „Soweit-Betrachtung“ auch hier, sodass es offenbar auch eine nur anteilige Wesentlichkei...