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BFH 02.09.2021 VI R 19/19, StuB 2/2022 S. 83

Aufhebung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG

(1) Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom - VI R 3/09, NWB NAAAD-54648, BStBl 2011 II S. 233). (2) Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht (Bezug: § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 39b Abs. 3 Satz 9, § 42e EStG; § 118 Satz 1, § 207 Abs. 2 AO).

Praxishinweise

Sowohl die Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) als auch deren Aufhebung stellen anfechtbare Verwaltungsakte i. S. des § 118 Satz 1 AO dar. Die Aufhebung oder Änderung der Anrufungsauskunft sind in das Ermessen der Behörde gestellt. Abzuwägen ist insbesondere, ob das Vertrauen des Stpfl. in die Einhaltung der Anrufungsauskunft größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, ...