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FG München Urteil v. - 8 K 2143/21 EFG 2022 S. 322 Nr. 5

Gesetze: EStG 2018 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, EStG 2018 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, EStG 2018 § 9 Abs. 1 S. 1

Zweitwohnungssteuer für zweite Wohnung am Arbeitsort gesondert als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

Leitsatz

1. Eine Zweitwohnungssteuer (hier: der Stadt München) für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (im Streitfall: München) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehört nicht zu den „Unterkunftskosten” im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar (gegen IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412).

2. Zu den Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts, sondern nur die Kaltmiete zuzüglich der Betriebskosten. Nicht darunter fallen aber Aufwendungen, die mittelbar oder gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehen, etwa durch melderechtliche Vorschriften wie der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes und damit verbunden der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 13
DStRE 2022 S. 516 Nr. 9
EFG 2022 S. 322 Nr. 5
EStB 2022 S. 276 Nr. 7
GStB 2022 S. 203 Nr. 6
KÖSDI 2022 S. 22682 Nr. 4
IAAAI-02419

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