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BBK Nr. 3 vom

Betriebsrisikolehre: Minijobber im Lockdown

Jörg Romanowski

Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer in Verzug, kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt (§ 615 BGB). Für Arbeitgeber stellte sich in der jüngsten Vergangenheit häufig die Frage: Wenn wegen eines behördlich verhängten Lockdowns der Betrieb schließen muss, somit keine Umsätze und Einnahmen erzielt werden können, was passiert dann mit den Minijobbern? Alle anderen Mitarbeiter, die mehr als geringfügig beschäftigt werden, bekommen auf Antrag auch Kurzarbeitergeld. Nur für Minijobber ist dies eben ausgeschlossen, da für sie auch keine Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden. Der Beitrag zeigt auf, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich in einem solchen Fall entschieden hat, und stellt heraus, inwieweit dieses Thema in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zum Problem werden kann.

Im ging es um eine Arbeitnehmerin, die als geringfügig Beschäf...