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NWB Nr. 16 vom Seite 1171

Zweifelsfragen zum Steueränderungsgesetz 1992

Verfasser: Prof. Dr. Dirk Meyer-Scharenberg, Steuerberater, und Dr. Hans Gunnar Fleischmann, Steuerberater, beide München

Einsatz von Lebensversicherungen bei Finanzierungen

1. Umschuldungen

Nach dem neuen § 10 Abs. 2 EStG ist der Einsatz einer Lebensversicherung zur Absicherung eines (Bank-)Darlehens nur noch dann unschädlich, wenn das (Bank-)Darlehen für ganz bestimmte (d. h. begünstigte) Zwecke eingesetzt wird und ”unmittelbar” der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Investition dient. Wird ein derart verwendetes (Bank-)Darlehen z. B. nach Ablauf der Zinsbindung durch den Kredit einer anderen Bank ersetzt, stellt sich die Frage, ob das neue (Bank-)Darlehen noch ”unmittelbar” oder nur mittelbar der Finanzierung der begünstigten Investition dient.

Der Begriff der unmittelbaren Verwendung spielt auch im Bereich steuerbegünstigter Bausparverträge eine Rolle. Hier kommt es zu einer Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs (sog. Nachversteuerung), wenn das Bauspardarlehen nicht ”unverzüglich und unmittelbar” zum Wohnungsbau verwendet wird (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Umschuldung von Hypothekendarlehen ist danach unschädlich. Schädlich ist nur die Umschuldung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge (Annuitäten). Diese Definition könnte man bei der Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG n. F. heranziehen. Nach der ...