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NWB Nr. 25 vom Seite 1931

Einbringungen nach § 20 UmwStG

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Karl Schäfer, München

Schuldzinsen für nicht eingebrachte Verbindlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Mit Urteil v. hat der XI. Senat des BFH entschieden, daß Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten, die der Einbringende bei einer Einbringung seines Einzelunternehmens zu Buchwerten gem. § 20 UmwStG in eine GmbH zurückbehält, Werbungskosten bei den Einkünften aus den einbringungsgeborenen Geschäftsanteilen sein können.

Im Urteilsfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sein Einzelunternehmen gem. § 20 UmwStG zu Buchwerten unter entsprechender Erhöhung des Stammkapitals in die GmbH eingebracht. Entgegen den Bestimmungen des Einbringungsvertrags, das Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Passiven einzubringen, behielt der Einbringende langfristige Betriebsschulden des Einzelunternehmens aus laufendem Geschäft zurück, da die Schulden die Buchwerte der eingebrachten Aktiven zum Einbringungsstichtag überstiegen. Eine Miteinbringung der zurückbehaltenen Verbindlichkeiten hätte daher die steuerpflichtige Auflösung stiller Reserven vorausgesetzt. Die Schuldzinsen aus den nicht eingebrachten Verbindlichkeiten macht der Einb...