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NWB Nr. 25 vom Seite 1933

Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs bei Bargeldverlusten

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Karl Schäfer, München

Im Urteil vom hat der XI. Senat des BFH erneut zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Geldverluste durch Diebstahl bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Im Urteilsfall wurde bei einem Gewerbetreibenden, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, eingebrochen und neben privaten Gegenständen eine Kassette mit Bargeld entwendet. Der Gewerbetreibende machte den Totalverlust nach Abzug von Versicherungsleistungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb geltend. Den Betriebsausgabenabzug begründete der Gewerbetreibende u. a. mit dem Hinweis, er müsse laufend Bargeld zu Hause haben, um betrieblich erforderliche Zahlungen leisten zu können, und habe den konkreten Betrag zum Kauf eines betriebsnotwendigen Pkw bereitgehalten.

Das FG Rheinland-Pfalz ließ den Bargeldverlust zum Betriebsausgabenabzug zu. Auf die Revision des FA hob der BFH die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück, nachdem er in einem Vorbescheid sowohl die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs als auch des Abzugs als außergewöhnliche Belastung verneint hatte.

Die Entscheidun...