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StuB Nr. 3 vom Seite 113

Rückstellung für Mitwirkungskosten bei zukünftiger Betriebsprüfung

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

Die U ist ein Großbetrieb i. S. der Betriebsprüfungsordnung (§ 3 BpO). Die Prüfung findet nach den Erfahrungen der Vergangenheit als Anschlussprüfung statt, d. h. mit Anschluss des (3-jährigen) Prüfungszeitraums an den vorhergehenden Prüfungszeitraum. Allerdings ist ein solches Vorgehen nicht zwingend, da § 4 Abs. 2 BpO die Anschlussprüfung nur als Sollvorschrift formuliert. Die Finanzbehörde hat insoweit einen Ermessensspielraum, von dem sie aber meist, so auch bisher bei U, keinen Gebrauch gemacht hat. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit der abgekürzten Außenprüfung nach § 203 AO.

Bei der letzten Betriebsprüfung wurde U von einem externen Berater vertreten, der sich um die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 200 AO kümmerte und dafür 500 T€ gegenüber U abrechnete. Mit der Betreuung war U eher unzufrieden und erwägt für zukünftige Betriebsprüfungen, entweder einen anderen Berater zu beauftragen oder die eigene Steuerabteilung sachkundig zu verstärken.

Die letzte Betriebsprüfung betraf die Jahre 01 bis 03. Die Betriebsprüfungsanordnung für 04 bis 06 ergeht Ende 07.

II. Fragestellung

Kann und muss U in den Jahresabschlüssen 04 bis 06 die erwarteten Kosten einer zukünftiger Betriebsprüfung als Aufwand und Rückstellung berücksichtigen?