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BFH 17.08.2021 XI B 29/21, StuB 3/2022 S. 122

Umsatzsteuer | Begriff des Schwimmbads i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; unionsrechtskonforme Auslegung

(1) Der nationale Begriff „Schwimmbad“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist richtlinienkonform i. S. einer Sportanlage auszulegen. (2) Ein Schwimmbad i. S. einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL).

Praxishinweise

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze. Diese Vorschrift beruht auf Art. 98 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i. V. mit Anhang III Kategorie 14 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen S. 123einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen. Anzeichen dafür, dass ein Schwimmbad eine Sportanlage ist, sind z. B. die Unterteilung in Schwi...