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VGH Baden-Württemberg 25.11.2021 6 S 2239/21, NWB 5/2022 S. 300

Betriebserlaubnis | Privilegierung von Bestandsspielhallen

Eine Personengesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Inhaberin einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 41 Landesglückspielgesetz (LGlüG) sein. Die vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG) entfällt trotz Betreiberwechsels ausnahmsweise nicht, wenn anstelle einer GmbH & Co. KG, die zuvor Inhaberin der Spielhallenerlaubnis war, die Komplementär-GmbH die Erlaubnis beantragt, sofern die zuständige Behörde durch rechtswidrige Erteilung der Erlaubnis an die GmbH & Co. KG über Jahre hinweg einen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Anmerkung:

PersonenhandelsgesellschaftenS. 301 sind zwar rechtsfähig (§ 124 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 HGB), können jedoch mangels Rechtspersönlich...