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NWB Nr. 6 vom Seite 371

Aktuelles BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen

BMF präzisiert die steuerliche Förderung

Dr. Sebastian Lange und Lukas Lechner

[i]BMF-Schreiben v. 11.11.2021, BStBl 2021 I S. 2277 Das BMF hat mit Datum v.  ein Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) veröffentlicht (). Als junges Förderinstrument wirft das Gesetz naturgemäß einige Fragen bezüglich Auswirkung und Umsetzung auf. Das umfangreiche BMF-Schreiben, das nach längerer Bearbeitungszeit nunmehr vorliegt, enthält wichtige, für die Praxis relevante Informationen und Klarstellungen zur Definition von FuE-Vorhaben, zu rechtlich-organisatorischen Fragestellungen sowie zu den Dokumentationserfordernissen.

I. Ziel des FZulG: Erhöhung der Investitions- und Innovationspotenziale

[i]Mohaupt, NWB 47/2019 S. 3402Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Attraktivität Deutschlands als Wirtschafts- und Innovationsstandort erhöht werden. Die öffentliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) umfasste bislang klassische Fördermittelprogramme auf nationaler und europäischer Ebene. In Ergänzung wurde 2019 die steuerliche Forschungsförderung durch das Forschungszulagengesetz (FZulG) eingeführt. Es ermöglicht steuerliche Begünstigungen der Aufwendungen für FuE von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Förderfähig sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung, sofern diese als eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung oder als Kooperationsvorhaben umgesetzt werden. Mit Inkrafttreten des FZulG im Januar 2020 sollen so Anreize für Unternehmen geschaffen werden, ihre eigenbetrieblichen FuE-Aktivitäten zu intensivieren, Forschungsaufträge zu vergeben oder Verbundprojekte zu initiieren. S. 372Langfristig sollen Mehrwerte durch erhöhte Investitions- und Innovationspotenziale geschaffen werden. Sind die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt, haben die Antragsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Forschungszulage. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte und Neuerungen, welche durch das BMF-Schreiben eingeführt, erläutert oder detailliert wurden, erläutert.

1. FuE-Vorhaben

a) Begünstigte FuE-Vorhaben

[i]Welche Vorhaben sind förderfähig?Aktuell prüfen noch viele Unternehmen, ob Forschungsprojekte aus dem Jahr 2020 für die Forschungszulage infrage kommen. Dabei ist zu beachten, dass der Projektstart frühestens auf den datieren darf, jedoch auch nachträglich eingereichte − nach dem gestartete − Vorhaben förderfähig sind.

Hinweis:

Eine wichtige Klarstellung enthält das BMF-Schreiben zu Machbarkeitsstudien. Wurden im Vorfeld eines Forschungsvorhabens, das im Jahr 2020 gestartet ist, 2019 oder früher Machbarkeits- oder Durchführbarkeitsstudien durchgeführt, zählen diese nicht zum Forschungsvorhaben und sind daher – anders als das Forschungsvorhaben selbst – nicht forschungszulagenberechtigt. Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien sind generell selbst nicht förderfähig.

Ob [i]https://www.bescheinigung-forschungszulage.de ein begünstigtes FuE-Vorhaben und damit zusammenhängende FuE-Tätigkeiten i. S. des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG vorliegen, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) insbesondere aufgrund der Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und folgender Grundsätze des Frascati-Manuals:

  • Neuartigkeit der Ziele bzw. Ergebnisse.

  • Ungewissheit (Risiko).

  • Planmäßigkeit der Umsetzung.

Entsprechend [i]Begriffsbestimmung „Forschung und Entwicklung“ der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (S. 24 f.) handelt es sich bei Forschung und Entwicklung um:

  • Grundlagenforschung: Experimentelle oder theoretische Arbeiten, die vorwiegend dem Erwerb neuen Grundlagenwissens dienen (ohne direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten).

  • Industrielle Forschung: Planmäßiges oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln beziehungsweise Verbesserungen zu erreichen. Beispielhaft zu nennen sind hier die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, oder der Bau von Prototypen.

  • Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Beispielsweise zählen auch Tätigkeiten zur deren Konzeption, Planung und Dokumentation dazu.

Weitere Beispiele förderfähiger Aktivitäten sind Arbeiten zur Erlangung von Patenten und sonstigen Schutzrechten, oder der Bau und Betrieb von Versuchsanlagen zur Erfassung notweniger technischer und anderer Daten, jedoch nicht die Aufwendungen für die Zertifizierungen selbst, ebenso wenig wie Aufwendungen zur Vermarktung der neuen Produkte oder Dienstleistungen oder die Gemeinkosten.S. 373

b) Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung

[i]Ergebnisse stehen dem forschenden Unternehmen zuDie eigenbetriebliche FuE ist gekennzeichnet durch systematisches Forschen und vorwettbewerbliches Entwickeln unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durch das Unternehmen selbst. Die Rechte an den Forschungsergebnissen stehen allein dem forschenden Unternehmen zu.

c) Förderfähige Aufwendungen

[i]Z. B. PersonalaufwendungenAls Bemessungsgrundlage der Forschungszulage sind zum einen lohnsteuerpflichtige Arbeitslöhne (sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers) der in den FuE-Projekten eingesetzten Mitarbeiter förderfähig. Gemeinkosten für mittelbar oder unterstützende Tätigkeiten wie z. B. Verwaltung, Management oder Transport sind keine förderfähigen Aufwendungen. Zum anderen sind Kosten für Auftragsforschung förderfähig sowie Aufwendungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern, die FuE-Tätigkeiten im Vorhaben ausüben.

Das nachfolgende Schaubild veranschaulicht anhand der Personalaufwendungen beispielhaft, wie die Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen erfolgt.