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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 7 R 31/19

Gesetze: ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EVZStiftG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZRBG § 2 Abs. 1; WGSVG § 3 Abs. 1; § 35 SGB 6; BEG § 43 Abs. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 2; ZRBG § 1 Abs. 2; ZRBGÄndG § 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ghettos iS eines weiten entschädigungsrechtlich überformten Verständnisses des ZRBG sind letztlich alle abgrenzbaren Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen waren und an denen eine entgeltlich Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss i.S. von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ZRBG gleichwohl noch möglich war (Anschluss an -)

2. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt dann nicht vor, wenn der Betroffene zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen wird oder die Annahme der Arbeit bezogen auf die Situation des Betroffenen alternativlos ist, weil die Ablehnung der Arbeitsaufnahme mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des in die Rentenversicherung einbezogenen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. Ob eine aus eigenem Willensentschluss i.S. des ZRBG zustande gekommene Beschäftigung oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage des Betroffenen zu beurteilen.

Fundstelle(n):
UAAAI-03601

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