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OLG Brandenburg 21.07.2021 7 U 134/19, NWB 6/2022 S. 360

Insolvenz | Grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters

Einem Insolvenzverwalter fehlt grob fahrlässig die Kenntnis von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen, wenn er einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte. Solche Anhaltspunkte lösen eine Ermittlungsobliegenheit aus, die ihn sonst nicht trifft.

Anmerkung:

[i]Geißler, Haftung des Insolvenzverwalters, infoCenter, NWB DAAAC-43676 Wäre vorliegend der Verwalter mit der erforderlichen Akribie 2009 und 2010 Verdachtsanzeichen nachgegangen, hätte er aus einem Überbrückungskredit für den Verfahrenslauf einer Investitionszulage und aus der Abtretung jenes Zulageanspruchs schließen können, dass die erfüllungshalber bezweckte Abtretung unwirksam sein müsste (§ 46 Abs. 4 AO) ...