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LSG Nordrhein-Westfalen 13.12.2021 L 8 BA 30/20 B, NWB 6/2022 S. 362

SV-Beiträge | Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeberin durch Dritte

Soweit der Arbeitgeber dritte Personen mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Pflichten bei der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) betraut, ist ihm deren Kenntnis und Verschulden zuzurechnen (Rechtsgedanke der §§ 166, 278 BGB). Vorsatz liegt regelmäßig vor, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (wie bei Schwarzarbeit) keine Beiträge entrichtet werden.

Anmerkung:

Die Arbeitgeberin konnte nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, ihr könne kein Vorsatz vorgeworfen werden, so dass nicht die 30-jährige, sondern die vierjährige Verjährungsfrist greife. Dabei hat das Gericht die Richtigkeit ihrer S. 363Behauptung, sie habe selbst durchgehend den Imbisswagen betrieben und den „Papierkram“ ihrem immer stärker dementen und später verstorbenen Ehemann überlassen, dahi...