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NWB Nr. 37 vom Seite 3465

Kein Rückruf von Originalrechnungen bei § 14 Abs. 2 UStG

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

In Abschn. 189 Abs. 6 Satz 1 UStR 1992 verlangt die FinVerw für eine wirksame Berichtigung des USt-Ausweises auf nicht steuerpflichtige Umsätze nach § 14 Abs. 2 UStG, das Original der Ausgangsrechnung mit dem Steuerausweis müsse zurückgefordert und als Teil des Änderungsnachweises aufbewahrt werden. Nachdem der BFH in zwei Sonderfällen, in denen offenkundig war, daß der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug (bzw. keine Vorsteuervergütung) erhalten hat, die Rechnungsrückforderung schon für verzichtbar hielt, hat er nunmehr grds. entschieden, die Originalrechnung müsse nicht zurückgefordert werden. In der Tat ergibt sich dies nicht aus dem Gesetz. Es reicht aus, daß dem Leistungsempfänger eine ausreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung

S. 3466zugeht. Das Berichtigungspapier muß unter Bezugnahme auf die frühere Rechnung den in dieser ausgewiesenen Steuerbetrag berichtigen. Der BFH stellt klar, das schließe nicht aus, Berichtigungen mehrerer Steuerausweise in verschiedenen Rechnungen in einer Mitteilung zusammenzufassen. Es müsse jedoch erkennbar werden, auf welche offen ausgewiesenen Steuerbeträge sich im einzelnen die Berichtigungen beziehen. Hervorzuheben i...