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FG Münster Urteil v. - 1 K 194/20 Kg,AO

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; AO § 16; AO § 126 ; AO § 127; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4

Kindergeld

Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine unzuständige Behörde

Leitsatz

1. Die Ausgangsbehörde und nicht die Rechtsmittelbehörde ist Beklagte i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO.

2. Für den Bereich „Inkasso” ist in Bezug auf Kindergeld die örtliche Familienkasse sachlich zuständig.

3. Wenn die Familienkasse, die für die Entscheidung über einen Stundungsantrag zuständig ist, als zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlässt, führt dies nicht zur Heilung der sachlichen Unzuständigkeit bei Erlass des Ablehnungsbescheides.

4. Die Vorschrift des § 127 AO gilt nicht bei Verletzung der sachlichen Zuständigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAI-04074

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