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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 982/20 EFG 2022 S. 448 Nr. 6

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, EGRL 112/2006 Art. 98

Umsatzsteuersatz für Erlöse eines Trauer- und Hochzeitsredners

Leitsatz

1. Leistungen eines Trauerredners unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, wenn der Hauptzweck der Tätigkeit nicht darin besteht, den Trauernden ein Recht an der Rede einzuräumen, sondern der Trauerredner die Rede gemeinsam mit den Trauernden erarbeitet und sie im Rahmen der Trauerfeier als zentrales Element vorträgt, um so die Trauernden zu begleiten und ihnen Halt zu geben.

2. Trauerredner sind jedenfalls dann, wenn der Wortbeitrag bei dem Begräbnis im Vordergrund steht, grundsätzlich nicht als Künstler anzusehen. Der Trauerredner schafft keine Kunst, sondern verbindet Elemente des Brauchtums und der Seelsorge miteinander. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für Hochzeitsredner.

3. Im Streitfall fehlte den Trauer- und Hochzeitsreden nach der tatricherlichen Überzeugungsbildung die erforderliche Gestaltungshöhe, sodass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nach Auffassung des Senats nicht in Betracht kam.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 448 Nr. 6
XAAAI-04086

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