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NWB Nr. 8 vom Seite 517

Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der reformierten Grundsteuer

Ländererlasse regeln praktische Umsetzung

Steffen Wiegand

[i]Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.11.2021, BStBl 2021 I S. 2369Mit den koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v.  zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab (BStBl 2021 I S. 2334, 2369) nimmt die praktische Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts v.  (BGBl 2019 I S. 1794) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Gestalt an. Der nachfolgende Beitrag erläutert die [i] Grootens (Hrsg.), Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar, NWB Verlag, 2. Aufl. 2022, ISBN: 978-3-482-67802-8; erscheint voraussichtlich im Mai 2022 gesetzlichen Grundzüge und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Ein praxisrelevantes und rechtsvergleichendes Beispiel rundet den Beitrag ab.

Siehe auch Beitrag von Eisele zum AEBewGrSt (allgemeiner Teil und Grundvermögen) in

I. Einführung Bewertung nur für Zwecke der Grundsteuer

[i]Temporär doppelte Bewertung für die Grundsteuer erfordert neuen Abschnitt im BewertungsgesetzAufgrund der Entscheidung des NWB MAAAG-80435) musste im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG, BGBl 2019 I S. 1794) die Neuregelung des Bewertungsverfahrens für den Grundbesitz in einem Siebenten Abschnitt des BewG aufgenommen werden. Dadurch konnten insbesondere die erforderlichen Anpassungen an das neu konzipierte Bewertungsverfahren für das land- und S. 518forstwirtschaftliche Vermögen mit Wirkung zum vorgenommen und zugleich das bisherige Recht gemäß der Weitergeltungsanordnung des BVerfG fortgeführt werden [i]Eisele, NWB 18/2018 S. 1299(vgl. 1 BvL 11/14v u. a., NWB MAAAG-80435, Rz. 178). Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers erleichtert – zu gegebener Zeit – eine Neufassung des Bewertungsgesetzes wesentlich.

[i]Abweichung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG bei luf Hofstellen durch Landesrecht kaum von praktischer RelevanzDie Abgrenzung und die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgt grundsätzlich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Bewertungsgesetzes (§§ 218 bis 263 BewG). Hiervon können die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i. V. mit Art. 125b Abs. 3 GG ganz oder teilweise abweichen. Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurde durch die Länder Bayern, Hamburg und Niedersachsen eine Abweichung bei § 234 Abs. 6 BewG landesspezifisch geregelt. Danach gehören zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG auch diejenigen Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen [i]Geißler, Land- und Forstwirtschaft, infoCenter, NWB JAAAB-14442 Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. Die Regelung hat jedoch kaum praktische Bedeutung, da auch im Bundesrecht Hofstellen von Verpachtungsbetrieben gem. § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden und leerstehende Hofstellen (z. B. bei einer Aussiedlung aus dem Ort an den Ortsrand) bis zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen weiter land- und forstwirtschaftliches Vermögen bleiben (vgl. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG i. V. mit A 232.1 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 AEBewGrSt).