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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 100/18

Gesetze: KN Pos. 4011 ; KN Unterposition 4011 20 ; KN Unterposition 4011 9000

Zolltarif: Tarifierung von neuen Kautschukreifen

Leitsatz

1. In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung zu dem Tarifierungskriterium "von der für ... verwendeten Art" ist der Wortlaut der Unterposition 4011 20 KN dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften erkennbare Zweckbestimmung von neuen Kautschukreifen die Verwendung im Wesentlichen auf dem Kraftfahrzeug ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn aus den objektiven Wareneigenschaften auch eine andere erhebliche, praktisch relevante, nicht in den Hintergrund tretende Verwendbarkeit auf dem Anhänger ersichtlich ist.

2. In die Unterposition 4011 9000 kann kein negatives Wesentlichkeitskriterium im Sinne einer Erwägung hineingelesen werden, dass ein anderer Reifen im Sinne der Unterposition 4011 9000 nicht - neben der Verwendbarkeit auf dem Anhänger - auch für die Verwendung auf dem LKW geeignet sein darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAI-04550

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