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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 6 K 48/20

Gesetze: AO § 174 Abs. 3

Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Bescheides Begriff des bestimmten Sachverhaltes im Sinne von § 174 Abs. 3 AO

Leitsatz

1. In den Fällen des § 174 Abs. 3 AO kann nur dann eine Änderung erfolgen, wenn der Steuerpflichtige auf eine irrige Rechtsansicht vertraut hat und ohne Änderungsmöglichkeit seine Rechte nicht weiterverfolgen konnte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt hätte einen noch offenen Rechtsbehelf zu erweitern und diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat.

2. Der Begriff des bestimmten Sachverhaltes im Sinne von § 174 Abs. 3 AO ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes steuerrechtlich bedeutsames Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Entscheidend ist, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt andere steuerrechtliche Folgerungen noch in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen zu ziehen sind. Hierfür ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige Unterlagen eingereicht hat aus denen sich der Sachverhalt für das Finanzamt eindeutig und umfassend ergeben hat.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2022 S. 222 Nr. 7
WAAAI-04552

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