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NWB Nr. 20 vom Seite 1722

Anlaufverluste bei der Gewerbesteuer

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kfm. Axel Bader, München

Benötigt ein Unternehmen eine längere Vorbereitungszeit, bevor der eigentliche Betrieb beginnt, ist darauf zu achten, daß die Anlaufverluste bei der GewSt erhalten bleiben. Voraussetzung dafür ist, daß während der Anlaufphase die sachliche GewSt-Pflicht gem. § 2 Abs. 1 GewStG bereits begonnen hat. Bei KapGes kann dieser Zeitpunkt relativ unproblematisch festgelegt werden, da deren GewSt-Pflicht mit der Eintragung ins Handelsregister beginnt. Bei Einzelgewerbetreibenden und PersGes kommt es dagegen auf den Zeitpunkt an, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Bloße Vorbereitungshandlungen, wie bspw. die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels führen noch nicht dazu, daß das Unternehmen sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich beteiligt. Bei einem Hotel, das als Einzelunternehmen geführt wird, gehen z. B. die Verlustvorträge, die während der Bauphase entstehen, für die GewSt verloren.

Mit Urt. v. hat der BFH diese Grundsätze bestätigt und entschieden, daß die GewSt-Pflicht bei einer OHG, deren einzige Gesellschafter zwei GmbH's sind...