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NWB Nr. 24 vom Seite 2000

Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes

Verfasser: Dipl.-Volkswirtin Ute Löhr, Nürnberg

Bei der Errichtung eines Zweifamilienhauses für 2,6 Mio DM waren den Kl. erhebliche Mehraufwendungen in Höhe von 115 000 DM entstanden. Die Kl. machten geltend, infolge von Planungsfehlern und Unredlichkeiten des beauftragten Architekten, der inzwischen zahlungsunfähig geworden sei, aufgrund überflüssiger Bauauflagen, unzulässiger Baustillegungsverfügung und mangelhafter Bauleistungen der ausführenden Firmen seien Aufwendungen entstanden, die nicht werterhöhend in die Substanz des Gebäudes eingegangen seien. Ihrer Meinung nach zählen diese Kosten nicht zu den Herstellungskosten, sondern sind als vorbereitende WK abziehbar bzw. rechtfertigen eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 5) EStG. Einspruch und Klage hatten jedoch keinen Erfolg.

Der BFH bestätigt im Urt. v. die Entscheidung der Vorinstanz und stellt fest: Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen auch dann keine AfaA, wenn infolge dieser Baumängel noch während der Bauzeit unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden. Die Aufwendungen hierfür und für das Neuerstellen der Gebäudeteile sind Herstellungskosten des Gebäude...