OFD Hannover - S 2221 - 285 - StO 211 S 2221 - 410 - StH 215

Kürzung des Vorwegabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt wurde; Anwendung des - (BFH/NV 2003, 252)

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug für Sonderausgaben zu kürzen, wenn eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung zugesagt worden ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, R 120 Abs. 3 Nr. 7 LStR 2002).

Nunmehr hat der BFH mit seinem o. g. Urteil entscheiden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Dabei geht der BFH davon aus, dass die von der GmbH zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beiträge des Geschäftsführers, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung des Liquidationsergebnisses erworben worden ist. Beitragsleistung im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG sei nicht nur die Zahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruches gegen eine Versorgungszusage. Dies soll auch dann gelten, wenn die Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung ist und als solche das Einkommen der GmbH erhöht hat.

Das Urteil weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab. Zur Zeit wird auf Bundesebene erörtert, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll und welche Auswirkungen es ggf. für Gesellschafter-Geschäftsführer hat, die nicht Alleingesellschafter einer GmbH sind (vgl. BStBl 2001 II S. 28). Das Urteil ist deshalb vor der amtlichen Veröffentlichung im BStBl II nicht anzuwenden.

Die OFD bittet Sie daher, zunächst an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten, die Veranlagungen aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO durchzuführen. Über Anträge auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO und über Einsprüche, die die Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern zum Gegenstand haben, bitte ich insoweit nicht zu entscheiden. In Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht sollte vorerst von außergerichtlichen Erledigungen auf der Grundlage des o. a. Urteils abgesehen werden.

Aussetzung der Vollziehung kann bei GmbH-Geschäftsführern, die Alleingesellschafter sind, gewährt werden.

Im übrigen weist die OFD darauf hin, dass der maschinelle Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) nicht den vom BFH entschiedenen Fall umfasst. Denn von dem Vorläufigkeitsvermerk ist nur die Frage erfasst, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber die ”einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG.

OFD Hannover v. - S 2221 - 285 - StO 211 S 2221 - 410 - StH 215

Fundstelle(n):
NAAAA-81455