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BFH 01.12.2021 II B 34/21, StuB 5/2022 S. 197

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung

Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i. d. F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht nach dem erklärt wird (Bezug: § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG).

Praxishinweise

(1) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom (BGBl 2017 I S. 1682) gilt als vom Erblasser zugewendet u. a., was als Abfindung dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des StUmgBG führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde als weitere Alternative durch Art. 4 Nr. 2 StUmgBG in § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG eingefügt, nachdem bis dahin ledigli...