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NWB Nr. 42 vom Seite 3298

Abgesicherte Vermeidung von Betriebsvermögen

Verfasser: Steuerberater Klaus Korn, Köln

Der BFH hat eine Gestaltung toleriert, mit der PersGes bzw. ihre Gesellschafter die BV-Eigenschaft ihrer betrieblich genutzten Immobilien vermeiden können, ohne daß dies zum wirtschaftlichen Abenteuer gerät. Im Streitfall waren die Partner (Mitunternehmer) einer Anwaltssozietät in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich Eigentümer des Kanzleigrundstücks. Die Grundstücks-GbR vermietete es an die Sozietät. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Grundstücks-GbR waren Gesellschaftsanteile oder Teile davon nur aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses abtretbar. Ohne diese Zustimmung war allerdings die Abtretung an den Ehegatten zulässig, falls dieser dem Abtretenden eine unwiderrufliche Vollmacht zur Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte erteilte. Die Grundstücks-GbR konnte im übrigen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; zu einem solchen erhob der Vertrag das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Anwaltssozietät. Kurz nach der Vermietung des Gebäudes durch die Grundstücks-GbR an die Sozietät übertrugen die Sozien jeweils 90 v. H. ihrer GbR-Anteile ihren Ehefrauen schenkweise, jedoch unter anteiliger Freistellung von den Grundstücksschul...