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NWB Nr. 10 vom Seite 720

Besser zu früh als zu spät!

Dieses Motto findet selbstverständlich auch in der steuerlichen Beratungspraxis Anwendung. Schließlich ist es in der Regel nur von Vorteil, wenn man seiner Zeit etwas voraus ist. Dass man allerdings bereits im Jahr 2014 einen Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid aus 2019 einlegen konnte, kam – trotz langjähriger Berufserfahrung – im vorliegenden Fall doch etwas überraschend. Zumal der Erwerbsvorgang auch erst 2019 stattgefunden hat.

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