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Geldwäsche | Fristen beim Transparenzregister
Für juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, für die bis zum die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sieht § 59 Abs. 8 GwG unterschiedliche Meldefristen vor. Die erste Übergangsfrist läuft für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien am aus.
Hintergrund: Bislang handelte es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl I S. 2083) hat das Auffa...